Willkommen bei der Fahrschule Kutil in Röhrmoos 
Dein Führerschein ist unser Antrieb

B
Autoführerschein
ab 18 Jahren 

BF17
Autoführerschein - begleitetes Fahren ab 17 Jahren
bis zum 18. Geburtstag Fahrerlaubnis mit eingetragenem Begleiter 

B 78 Automatik
Autoführerschein nur auf Automatik
ab 18 Jahren

BE
Pkw mit Anhänger (bis max. 3.500 + 3.500 kg zulässige Gesamtmasse)
ab 18 Jahren
 (17 Jahre bei BF17) 

B 96
Pkw mit Anhänger (bis max. 4.250 kg zul. Gesamtmasse)
ab 18 Jahren (17 Jahre bei BF17)
 

B 196 - ohne Prüfung!
Krafträder bis 125 ccm
(Kl. B mit Schlüsselzahl 196, kein Besitz der Fahrerlaubnisklasse A1)

Mindestalter 25 Jahre und mindestens 5 Jahre in Vorbesitz der Kl. B

Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV besteht aus:

  • 4 Unterrichtseinheiten a 90 Minuten klassenspezifischer Motorradunterricht 
  • 5 Unterrichtseinheiten a 90 Minutepraktische Fahrstunden

 

Nach erfolgreich absolvierter Fahrerschulung mit der Bestätigung zur Führerscheinstelle gehen und die Schlüsselzahl eintragen lassen.

Danach ist es möglich Krafträder zu fahren, die unter die Klasse A1 nach § 6b FeV fallen.

Achtung!
Dieses Recht gilt nur innerhalb Deutschland.
Fahrten ins Ausland sind nicht erlaubt.
Ein Aufstieg von A1 auf A2 nach § 15 (3) FeV ist nicht möglich.

B 197 Automatikregelung

Wegfall bzw. nachträgliche Streichung der Automatikbeschränkung

Wird oder wurde die praktische Prüfung der Klasse B auf einem Automatikfahrzeug abgelegt, kann die Automatikbeschränkung (SZ 78) entfallen oder nachträglich gestrichen werden, wenn

  • in der Fahrschule mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert werden und
  • bei einem anschließenden mindestens 15-minütigen Testfahrt in der Fahrschule die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Beherrschung eines Schaltfahrzeugs nachgewiesen werden.

Nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Fahrschule bei der Behörde wird die SZ 197 im Führerschein eingetragen.
Damit wird die Berechtigung dokumentiert, dass trotz der Prüfung auf einem Automatikfahrzeug im Inland und im Ausland Fahrzeuge mit Automatik- und mit Schaltgetriebe gefahren werden dürfen.

 Achtung! Erweiterung der Klasse B 197 auf die Klassen BE, C1, C, D1 oder D

  • Nach den Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie führt bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B197 eine praktische Prüfung auf einem Automatikfahrzeug der Klassen BE, C1, C, D1 oder D bei diesen Klassen ausnahmslos zur Beschränkung auf Automatikfahrzeuge (SZ 78), wenn auch die praktische Prüfung der Klasse B auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde (SZ 197).
  • Dies kann vermieden werden, wenn vor der Aufstiegsprüfung mit einem Fahrzeug der Klassen BE, C1, C, D1 oder D eine verkürzte „Schaltprüfung“ zur Tilgung der Schlüsselzahl 197 auf einem Pkw der Klasse B mit Schaltgetriebe abgelegt wird.

Ausbildung und Prüfung auf Schaltfahrzeugen weiterhin möglich

  • Die komplette Ausbildung und Prüfung der Klasse B kann auch weiterhin auf einem Pkw mit Schaltgetriebe durchlaufen werden. Auch in diesem Fall dürfen im Inland und im Ausland Fahrzeuge der Klasse B mit Schalt- und Automatikgetriebe gefahren werden.

AM
Kleinkrafträder (Roller); beschränkt auf 45 km/h
ab 15 Jahren (National)

A1
Leichtkrafträder bis 125 ccm; beschränkt auf 11 KW
bei denen das Leistungs- Gewichtverhältnis 0,1 KW/Kg nicht übersteigt
ab 16 Jahren 

A2
Motorradführerschein; beschränkt auf Krafträder bis 35 kW, bei denen das Leistungs- Gewichtverhältnis 0,2 KW/Kg nicht übersteigt; Ausgangsmotorleistung bei einer Drosselung nicht mehr als 70 KW ab 18 Jahren

A
Direkteinstieg in unbeschränkte Klasse A für Personen
ab 24 Jahren (20 Jahre bei Vorbesitz A2)
 

Mofa (Prüfbescheinigung)
bis 25 km/h; ab 15 Jahren 

L
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger 25 km/h)
ab 16 Jahren
 

T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
ab 16 bis 18 Jahren 40 km/h und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern), 

C1
Kfz über 3500 kg aber nur bis 7500 kg zul. Gesamtmasse
und Anhänger mit maximal 750 kg zul. Gesamtgewicht.
 

C1E
Kfz der Klasse C1 mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg 

C
Kfz 
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. 

CE
Kfz mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
 

D1
Kfz 
die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und mit einer Länge von nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg 

D1E
Kfz der Klasse D1 mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
 

D
Kfz 
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer und auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

DE
Kfz der Klasse D mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg